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Rechner · Kostenfrei

Reparatur oder Totalschaden?

Drei Zahlen entscheiden, ob die Versicherung eine Reparatur zahlt oder nur den Restwert abrechnet. Hier sehen Sie, in welchem Bereich Ihr Fall liegt.

€

Aus Gutachten oder Kostenvoranschlag

€

Was ein gleichwertiges Fahrzeug am Markt kostet

€

Was das beschädigte Fahrzeug noch erlöst

Reparatur

Reparatur in der Regel erstattungsfähig

Die Reparaturkosten liegen über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unter dem Wiederbeschaffungswert. Bei tatsächlicher Reparatur und Weiternutzung ist der Anspruch auf die vollen Reparaturkosten gerichtet.

Wiederbeschaffungsaufwand
8.300 €
130-Prozent-Grenze
14.950 €
Ihre Reparaturkosten
9.800 €

Bei fiktiver Abrechnung ohne Reparatur wird nur der Wiederbeschaffungsaufwand ausgezahlt. Das ist der Punkt, an dem die meisten Regulierungen gekürzt werden.

Vereinfachte Prüfung zur Orientierung. Ob eine Reparatur im 130-Prozent-Bereich tatsächlich erstattet wird, hängt zusätzlich an vollständiger und fachgerechter Instandsetzung sowie an einer Weiternutzung von mindestens sechs Monaten. Rechtsberatung ersetzt das nicht.

Die drei Zahlen

Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den ein gleichwertiges Fahrzeug am regionalen Markt kostet – nicht der Preis, den Sie einmal bezahlt haben.

Restwert ist, was das beschädigte Fahrzeug noch erlöst. Hier liegt der schärfste Interessenkonflikt: Je höher der Restwert, desto weniger zahlt die Versicherung. Ein Angebot aus einer überregionalen Restwertbörse müssen Sie nicht ohne Weiteres akzeptieren.

Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz aus beiden. Das ist der Betrag, der bei einem Totalschaden ausgezahlt wird.

Warum die 130-Prozent-Regel existiert

Wer sein Fahrzeug kennt, gepflegt hat und weiterfahren will, soll nicht gezwungen sein, es wegen einer rein rechnerischen Grenze abzugeben. Deshalb kann eine Reparatur auch dann erstattungsfähig sein, wenn sie über dem Wiederbeschaffungswert liegt – begrenzt auf 130 Prozent.

Der Preis dafür ist Strenge bei der Ausführung: Es muss vollständig und fachgerecht nach Gutachten repariert werden. Eine Teilreparatur oder ein Verkauf kurz danach lässt den Anspruch entfallen – dann bleibt nur der Wiederbeschaffungsaufwand.

Was Sie nicht tun sollten

Das Fahrzeug verkaufen oder verschrotten, bevor der Restwert im Gutachten festgestellt ist. Danach lässt sich nicht mehr belegen, was es wert war – und die Versicherung setzt ihre eigene Zahl an.

Die drei Zahlen belastbar ermitteln

Wiederbeschaffungswert und Restwert sind genau die Posten, über die gestritten wird. Beide gehören in ein Gutachten, das die Herleitung offenlegt.

0511 / 51569397

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Schildern Sie kurz Ihren Fall. Wir rufen im gewünschten Zeitraum zurück, klären die nächsten Schritte und vereinbaren bei Bedarf direkt den Besichtigungstermin.

Telefon0511 / 51569397E-Mailinfo@othmar-engineering.de
AnschriftBorkumer Straße 36, 30163 Hannover

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